Arbeitgeber-Wissen

  • Bei der Wahl des Urlaubsziels denken wohl viele an Sonne, Berge, Wasser, Natur, Sport, Kultur, einem Hobby nachgehen, Spaß haben oder einmal so richtig faulenzen - allein oder mit Freunden und im Kreis der Familie. Was immer Ihnen auch Freude machen mag, im Sommer 2020 sollten Sie bei der Wahl eines Urlaubszieles im Ausland einerseits Gesundheitsrisken am Urlaubsort, aber auch bestehende Quarantänebestimmungen nach Ihrer Rückkehr in Österreich beachten. Dabei sind auch arbeitsrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen.

    Nur beispielhaft dazu folgende Überlegungen:

Berufliche Abwesenheit wegen Heim-Quarantäne

  • Tritt ein Dienstnehmer einen Auslandsurlaub an, bei dem er sich entweder einer besonderen Gefahr am Urlaubsort aussetzt oder damit rechnen musste, dass er nach seiner Rückkehr in die Heimat einer allenfalls 14-tägigen generellen behördlichen Heimquarantäne unterliegt und diese für sich in Kauf nimmt, so hat er die daraus erwachsenden Konsequenzen im Rahmen seines Dienstverhältnisses zu tragen. Diese können je nach den individuellen Verhältnissen von einem Lohn- bzw. Gehaltsverlust für die Zeit der quarantänebedingten Abwesenheit vom Arbeitsplatz oder auch, abhängig von seiner Aufgabe und Funktion im Unternehmen und den damit für das Unternehmen verbundenen Nachteilen und Einschränkungen bis hin zur Kündigung oder auch der Verwirklichung von Entlassungsgründen führen.

Home-Office bei verschuldeter Heim-Quarantäne

  • Die ersatzweise Arbeit im Home-Office während der generell verordneten Heim-Quarantäne bei Rückkehr aus dem Ausland bedarf wohl einer ausdrücklichen, wirksamen Zustimmung durch die hierzu befugten Organe des Arbeitgebers – und kann nicht einfach in Anspruch genommen werden. Eine Erkrankung liegt nicht vor. Eine eigenmächtige Home-Office Arbeit mit Hinweis darauf, dass eine Heimarbeit in den letzten Wochen auch möglich war, wird nicht ausreichen, wenn eine derartige Zustimmung nicht zweifelsfrei aufrecht ist und für den gesamten Heim-Quarantäne Zeitraum gilt.

Wer zahlt einen Corona-Test

  • Wenn sich der Dienstnehmer von allfälligen, durch die Wahl des Urlaubsortes ausgelösten, vorhersehbaren behördlichen Quarantäne-Verpflichtungen nach seiner Rückkehr im Wege eines hoffentlich „negativen“ Coronatest-Ergebnisses befreien möchte, so wird er für die Kosten selbst aufkommen und dafür sorgen müssen, dass auch kein dienstliches Zeitversäumnis dadurch entsteht.

Worin liegt der arbeitsrechtliche Unterschied bei Urlaubsrückkehr im März und im Sommer 2020

  • Im März 2020 wurden viele Menschen, die ihren Urlaub im Ausland verbrachten, bei Rückkehr von behördlichen Maßnahmen, zu denen auch eine verpflichtende Heim-Quarantäne gehörte, überrascht. Sie mussten jedenfalls bei Urlaubsplanung bzw. Urlaubsantritt nicht damit rechnen. In den nächsten Wochen ist die Situation – je nach den weiteren internationalen Entwicklungen – wohl anders zu beurteilen. Die Überraschung wird nun wohl eher darin, welche Reisen ohne Rückkehr-Quarantäne möglich sind.

    Aus all diesen und allfälligen weiteren arbeitsrechtliche Fragen, vor allem aber im Interesse einer, auch künftig erfreulichen Zusammenarbeit mit dem Dienstgeber und im Kollegenkreis wird empfehlenswert sein, es durch eine verantwortungsbewusste Urlaubsortwahl erst gar nicht zu solchen Situationen kommen zu lassen. Übrigens: Eine Rückkehr-Heimquarantäne ist kein bloßer Formalakt, sondern soll die heimische Bevölkerung vor der „Einfuhr“ von Krankheitsrisken schützen.

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