COVID-bedingte Stundungen Stand September 2020

Finanz-Stundungen

  • Finanz-Stundungen, die nach dem 15. März 2020 aufgrund von Covid-Betroffenheit bewilligt wurden und am 1. Oktober 2020 auslaufen, werden automatisch bis 15. Jänner 2021 verlängert. In diese Verlängerung werden auch alle Abgaben einbezogen, die noch bis zum 25. September 2020 auf dem Finanz-Abgabenkonto verbucht wurden. Zwischen 15. März 2020 und 15. Jänner 2021 werden keine (!) Stundungszinsen festgesetzt. Danach beträgt der Stundungszinssatz 2 % und wird schrittweise angehoben (alle zwei Monate Erhöhung um 0,5 %).

Begünstigte Ratenzahlung

  • Alternativ zur Finanz-Stundung kann ab sofort bis zum Ende der Stundungsfrist (längstens bis 1. Oktober 2020) ein Antrag auf eine begünstigte Ratenzahlung gestellt werden. In diesem Fall besteht zunächst ein Anspruch auf zwölf Monate Ratenzahlung. Wenn die Ratenzahlungen innerhalb dieser zwölf Monate pünktlich und vollständig geleistet werden, kann im Falle erheblicher Härte nochmals eine Ratenzahlung für weitere sechs Monate gewährt werden.

  • Autorenhinweis

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