Steuermaßnahmengesetz

  • Der Nationalrat hat am 10.12.2020 mit dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz vor Jahresende noch wesentliche steuerliche Änderungen beschlossen.

Einkommensteuer

    • Die mit dem Steuerreformgesetz 2020 eingeführte Kleinunternehmerpauschalierung im Bereich der Einkommensteuer wird mit der umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung ab der Veranlagung 2021 stärker harmonisiert. Der Anwendungsbereich in betraglicher Hinsicht wird dadurch im Allgemeinen breiter. Details zur branchenbezogenen Einordnung eines Betriebes als Dienstleistungsbetrieb finden sich in der "Dienstleistungsbetriebe-Verordnung" vom 28.12.2020.
    • Für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte soll es rückwirkend für Lohnzahlungszeiträume ab 1.1.2020 keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug geben. Der Lohnsteuerabzug kann jedoch – für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer – freiwillig erfolgen.
    • Für die Begrenzung des Jahressechstels sowie für die Aufrollungsverpflichtung im Zusammenhang mit dem Kontrollsechstel werden ab 2021 die Ausnahmetatbestände erweitert. Im Rahmen der Kontrollrechnung kann ab 2021 auch ein nicht ausgeschöpftes Jahressechstel berücksichtigt werden, welches zu einer Gutschrift in der Lohnverrechnung führen kann.
    • Bestimmte COVID-19-bedingte Ausnahmeregelungen für Steuerbegünstigungen wurden bis Ende März 2021 verlängert. Dies betrifft z. B. die weitere Gewährung des Pendlerpauschales sowie die steuerfreie Behandlung von Zulagen und Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit. Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (z.B. Trainer, Masseure) können weiterhin steuerfrei ausbezahlt werden, wenn die Sportstätten wegen COVID-19 gesperrt sind. Die Begünstigungsvorschrift für Ärzte iSd § 36b Ärztegesetz wird vor dem Hintergrund der andauernden COVID-19-Pandemie ebenfalls verlängert.
    • Für vor dem 1.1.2022 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter kann die steuerliche degressive Absetzung für Abnutzung unabhängig von der im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss vorgenommenen Abschreibung in Anspruch genommen werden (keine Maßgeblichkeit).
    • Verlängerung der pauschalen Berechnung des Jahressechstels bei Kurzarbeit für das Kalenderjahr 2021.
    • Die Absetzbarkeit von Spenden und bestimmten Zuwendungen ist mit 10 % des Gewinnes bzw. des Gesamtbetrages der Einkünfte gedeckelt. Sind der Gewinn bzw. der Gesamtbetrag der Einkünfte in den Veranlagungen 2020 oder 2021 niedriger als im Jahr 2019, kann die höhere Grenze aus der Veranlagung 2019 herangezogen werden.
    • Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 beginnen, können unter bestimmten Voraussetzungen pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten und drohende Verluste auch steuerlich geltend gemacht werden.
    • Wenn im Kalenderjahr 2020 der steuerfreie Vorteil aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen nicht oder nicht zur Gänze genutzt werden konnte, kann der Arbeitgeber im Zeitraum von 1.11.2020 bis 31.1.2021 Gutscheine im Wert von bis zu € 365 an seine Arbeitnehmer steuerfrei ausgeben. Die Gutscheine sind auch von der Kommunalsteuer und dem Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) befreit.

Körperschaftsteuer

    • Eine gesonderte Erstellung einer Bilanz nach § 5 Einkommensteuergesetz ist für einen Betrieb gewerblicher Art nur dann erforderlich, wenn dessen Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren einen Schwellenwert von € 700.000 überschreiten.
    • Es wurden umfangreiche Regelungen zur Einführung einer sogenannten Zinsschranke normiert, die die steuerliche Abzugsfähigkeit von Zinsen unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt.

Umsatzsteuer

    • Reparaturdienstleistungen betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche unterliegen ab 1.1.2021 einem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 10 %.
    • Aufgrund der Verschiebung auf EU-Ebene treten bestimmte Regelungen des Abgabenänderungsgesetzes 2020 erst mit 1.7.2021 in Kraft. Dies betrifft etwa die Erweiterung des One-Stop-Shops, die Abschaffung der Lieferschwelle im innergemeinschaftlichen Versandhandel, die Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Einführung einer Fiktion von Plattformen als Steuerschuldner.
    • Verlängerung des ermäßigten Steuersatzes i.H.v. 5 % für Gastronomie, Beherbergung, Kultur und Publikation befristet bis 31.12.2021. Auch die Zusatzsteuer auf bestimmte Getränke im Bereich der landwirtschaftlichen Gastronomie (Almausschank, Buschenschank) entfällt bis 31.12.2021. Nicht verlängert wird der ermäßigte Steuersatz für Zeitungen und andere periodische Druckschriften.
    • Die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb und die Einfuhr von bestimmten COVID-19-In-vitro-Diagnostika und COVID-19-Impfstoffen sowie eng mit diesen Diagnostika oder Impfstoffen zusammenhängende sonstige Leistungen sind ab 1.1.2021 befristet bis 31.12.2022 echt steuerfrei.
    • Der Steuersatz für Waren der monatlichen Damenhygiene beträgt ab 1.1.2021 10 % (statt 20 %).

Bundesabgabenordnung

    • Bereits bestehende bis 15.1.2021 verlängerte Stundungen werden weiter bis zum 31.3.2021 verlängert. Zusätzlich werden alle in der Zwischenzeit – 26.9.20 bis 28.2.21 – fällig werdenden laufenden Abgaben automatisch auf den 31.3.2021 verschoben.
    • Stundungsbewilligungen sowie die gesetzliche Zahlungsfrist enden mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abgabenpflichtigen.
    • Für den Zeitraum 15.3.2020 bis 31.3.2021 sind keine Stundungszinsen vorzuschreiben.
    • Anspruchszinsen betreffend Nachforderungen für den Veranlagungszeitraum 2019 oder 2020 sind nicht vorzuschreiben.
    • Für Abgaben, die zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 fällig werden, sind keine Säumniszuschläge zu entrichten.
    • Ab 1.4.2021 bis 31.3.2024 betragen die Stundungszinsen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.
    • Für die zwischen 15.3.2020 und 31.3.2021 aufgelaufenen Abgabenrückstände wurde ein eigenes COVID-19-Ratenzahlungsmodell geschaffen. Ein COVID-19-bedingter Abgabenrückstand kann unter bestimmten Voraussetzungen in angemessenen Raten in zwei Phasen über die Dauer von längstens 36 Monaten bezahlt werden. Die Zinsen betragen 2 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr.

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