Reminder: Investitionsprämie

  • Um die österreichische Wirtschaft in Folge der Corona-Krise zu unterstützen wurde die Investitionsprämie wieder eingeführt, mit der nun ein nicht rückzahlbarer Zuschuss in der Höhe von generell 7% für materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen bzw. 14% für Investitionen in den Bereichen Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit gewährt wird. Förderungsfähig sind Unternehmer (iSd UGB) aller Branchen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebsstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden – und zwar vom Ein-Personen-Unternehmen bis zum Großunternehmen.

Wichtige Fristen im Zusammenhang mit der Investitionsprämie

    • Der Antrag für die Investitionsprämie muss im Zeitraum 1.9.2020 bis 28.2.2021 elektronisch im Fördermanager der Austria Wirtschaftsservice (aws) gestellt werden. Die Verlängerung der „Ersten Maßnahmen“ führt nicht zu einer Verlängerung der Antragsfrist!
    • "Erste Maßnahmen" (Bestellung, Kaufvertrag, Lieferung, der Beginn von Leistungen, Anzahlung, Zahlung, Rechnung oder der Baubeginn) müssen im Zeitraum 1.8.2020 bis nunmehr 31.5.2021 gesetzt werden. Planungsleistungen, Finanzierungsgespräche und Finanzierungsanträge bzw. -zusagen zählen nicht zu den ersten Maßnahmen. 
    • Investitionsdurchführungszeitraum: Die Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) hat für Investitionsvolumen
      • bis zu € 20 Millionen (exkl. USt.) bis zum 28.2.2022 bzw.
      • größer als € 20 Millionen (exkl. USt.) bis zum 28.2.2024
        zu erfolgen. Diese Zeiträume sollen laut Ministerratsbeschluss vom 20.1.2021 um jeweils ein Jahr verlängert werden. Die Überarbeitung der Richtlinie ist noch in Ausarbeitung.
    • Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab der zeitlich letzten Inbetriebnahme und Bezahlung der gemäß Förderzusage zu fördernden Investition über den aws-Fördermanager eine Endabrechnung vorzulegen. Der Investitionsdurchführungszeitraum wird dadurch nicht verlängert.
    • Die geförderten Vermögensgegenstände sind jeweils mindestens drei Jahre an einer Betriebsstätte in Österreich zu belassen (Sperrfrist).
    • Nach Ende des Kalenderjahres der letzten Auszahlungen sind Bücher, Belege und sonstige Unterlagen für zehn Jahre aufzubewahren (Verlängerung durch aws möglich).

LBG-Empfehlung

  • Wir empfehlen Unternehmer/innen, Geschäftsführer/innen und kaufmännisch Verantwortlichen, noch zeitgerecht folgende Überlegungen anzustellen: Macht es betriebswirtschaftlich und für die strategische Ausrichtung des Unternehmens Sinn, über zusätzliche Investitionen – generell, aber ganz besonders auch im Bereich „Ökologisierung“, „Digitalisierung“, „Gesundheit“ nachzudenken? Welche Investitionen habe ich ohnehin geplant? Sind diese Investitionen förderfähig? Ist es möglich, im relevanten Zeitfenster (1.8.2020 – 31.5.2021) noch „erste Maßnahmen“ zu setzen? Können längerfristig geplante Investitionen vorgezogen werden? Was bedeutet das für das Liquiditätsmanagement, Bilanzbild und Rating? Wie sieht es aus mit Eigenmittel und Fremdfinanzierung? Habe ich noch Finanzierungsfragen zu klären? Wie wirkt sich die degressive Abschreibung aus? Ganz allgemein gilt: Wie bei jeder Investition, die Sie tätigen, sollen nicht nur steuerliche und fördertechnische Aspekte im Vordergrund stehen. Jede Investition muss vor allem betriebswirtschaftlich sinnvoll sein und in die künftige Unternehmensausrichtung passen.

  • Autorenhinweis

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