Gewinnfreibetrag
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Rechtzeitig vor dem Jahresende ist es ratsam, nochmals zu prüfen, ob sämtliche Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis zu optimieren, ausgeschöpft wurden. Eine dieser Möglichkeiten ist der Gewinnfreibetrag, mit dem für Unternehmer/innen ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes der Dienstnehmer erreicht wurde. Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen. Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.
- Grundfreibetrag: Für Gewinne bis 30.000 Euro steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 13% dieses Gewinnes – maximal daher 3.900 Euro – zu. Hierbei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
- Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn 30.000 Euro, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
- neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
- Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen. Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem nicht möglich für:
- PKW und Kombi
- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. 800 Euro, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
- gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
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