Vorsteuerrückerstattung

  • Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Innerhalb der EU ist der Antrag bis 30.9. des Folgejahres zu stellen (für Drittstaaten gilt der 30.6. des Folgejahres). Der Antrag auf Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten für das Jahr 2021 muss somit spätestens bis 30.9.2022 im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers gestellt werden. Diese Frist ist eine sogenannte Fallfrist, d.h. alle Anträge, die nicht oder nicht vollständig bis zum Ende der Frist eingelangt sind, werden danach abgelehnt. Großbritannien gilt seit dem Brexit als Drittland, allerdings mit einem abweichendem Vergütungszeitraum. Konkret bedeutet das: für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 sind die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2022 einzubringen.

Vorsteuerrückerstattung aus EU-Mitgliedstaaten

  • Die Anträge innerhalb der EU sind zwingend über FinanzOnline einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat geltenden Regelungen zu beachten. Grundsätzlich sind Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von mindestens € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 einzuscannen und dem Antrag als PDF-File beizufügen. Beachten Sie die maximale Datengröße bei Einreichung über FinanzOnline von 5 MB und 40 Belegen je Antrag. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen. Bitte beachten Sie: Im Zuge der Bearbeitung der Anträge durch die ausländischen Finanzbehörden kommt es oft zu Rückfragen oder ergänzenden Unterlagenanforderungen, wofür eine Nachfrist von einem Monat eingeräumt wird. Bei Nichteinhaltung dieser Nachfrist reagieren die ausländischen Behörden häufig mit einer Ablehnung der eingereichten Anträge mit der Begründung, dass die Frist für die Nachreichung der Unterlagen nicht eingehalten wurde. Der EuGH stellt dazu jedoch klar, dass es sich bei der Frist für die Beantwortung allfälliger Rückfragen um keine Ausschlussfrist handelt. Dies bedeutet, dass bei Nichteinhaltung der Nachfrist die Finanzbehörde nicht berechtigt ist, die zugrundeliegenden Vorsteuererstattungsanträge endgültig abzulehnen.

Vorsteuerrückerstattung aus Großbritannien

  • Großbritannien gilt seit dem Brexit als Drittland. Allerdings weicht der Vergütungszeitraum vom Kalenderjahr ab. Nach den nationalen britischen Regeln muss die Vorsteuerrückerstattung auf Basis des sogenannten „prescribed year“, das vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres dauert, innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Zeitraums eingebracht werden. Für die Erstattung der Vorsteuerbeträge aus dem Zeitraum 1.7.2021 bis 30.6.2022 sind die Vergütungsanträge bis spätestens 31.12.2022 einzubringen. Für die erste Jahreshälfte 2021 ist kein Antrag mehr möglich. Für Großbritannien sind – wie bei Vorsteuerrückerstattungen aus Drittstaaten notwendig –  die Rechnungen, Importbelege und eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original auf dem Postweg zu übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Erstattungsbetrag mindestens 130 britische Pfund für drei Monate bzw. 16 britische Pfund für den 12 Monate umfassenden Zeitraum überschreitet.

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