Neue Zinssätze seit 14.9.2022

  • Die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen ist vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig, der wiederum von jenem von der Europäischen Zentralbank auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz abhängig ist. Aufgrund der erneuten Anpassung des Basiszinssatzes um weitere 0,75 Prozentpunkte auf nunmehr 0,63% ergeben sich seit 14. September 2022 folgende Zinssätze:

Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Anspruchszinsen, Beschwerdezinsen, Umsatzsteuerzinsen

gesetzlich festgelegte Zinssätze  seit 14.9.2022  27.7.2022 bis 13.9.2022  vor 27.7.2022
Stundungszinsen  2,63%  1,88%  1,38%
Anspruchszinsen  2,63%  1,88%  1,38%
Aussetzungszinsen  2,63%  1,88%  1,38%
Beschwerdezinsen  2,63%  1,88%  1,38%
Umsatzsteuerzinsen  2,63%  1,88%  1,38%
 

In welchen Fällen kann sich die Erhöhung der Zinssätze auswirken?

Stundungszinsen

  • Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben Zahlungserleichterungen (Stundung oder Entrichtung von Raten) bewilligen,

    • wenn die sofortige Bezahlung der Steuer für den Unternehmer mit erheblichen Härten verbunden wäre und
    • die Einbringlichkeit der Abgaben durch das Entgegenkommen des Finanzamtes nicht gefährdet wird
    Stundungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.

Aussetzungszinsen

  • Im Fall einer Beschwerde gegen einen Abgabenbescheid gibt es die Möglichkeit, die Zahlung des strittigen Abgabenbetrages vorerst auszusetzen. Sollte der Beschwerde nicht stattgegeben werden, so ist der strittige Betrag nachzuzahlen. Für die Dauer der Aussetzung werden Zinsen verrechnet.

Anspruchszinsen

  • Für Körperschaft- bzw. Einkommensteuernachzahlungen sind Anspruchszinsen an das Finanzamt zu entrichten, wenn die Nachzahlung nicht bis spätestens 30. September des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruches folgenden Jahres erfolgt ist. Körperschaft- bzw. Einkommensteuerguthaben werden ebenso ab dem 1. Oktober des Folgejahres vom Finanzamt verzinst.

Beschwerdezinsen

  • Wurden bescheidmäßig vorgeschriebene Abgaben zunächst entrichtet und ergibt sich aufgrund einer Beschwerde gegen den Bescheid, dass keine bzw. eine geringere Zahlung zu leisten gewesen wäre, und ergibt sich damit eine Abgabengutschrift, werden über Antrag für Zeiträume Beschwerdezinsen gutgeschrieben.

Umsatzsteuerzinsen

  • Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2022 wurden sogenannte Umsatzsteuerzinsen eingeführt. Damit werden Gutschriften und Nachzahlungen bei USt-Voranmeldungen und bei USt-Jahressteuer-erklärungen verzinst. Vorerst unverändert bleiben der Verzugszinssatz für B2B-Geschäfte bis 31.12.2022 mit 8,58% und der Verzugszinssatz für rückständige SV-Beiträge mit 1,38% bis 30.9.2022 bzw. bis 31.12.2022 mit ,38%.

  • Autorenhinweis

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